Anzumerken ist, dass diese Aussage den durch den Beschuldigten gegenüber der Kammer gemachten Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand klar widerspricht. 38.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Dem Beschuldigten kann kein Geständnisbonus gewährt werden, da sein umfassendes Geständnis insbesondere aufgrund der weiteren (objektiven und subjektiven) Beweismittel und damit der Beweislage zustande kam und er dieses später wieder vollumfänglich widerrufen hat. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren nicht kooperativ verhalten.