Die Vorstrafe bzw. Delinquenz während hängigem Verfahren hat sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Im aktuellen Leumundsbericht, welcher mit Blick auf den ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin eingeholt wurde, ist zu lesen, dass es dem Beschuldigten heute gesundheitlich gut gehe und er keine Drogen oder Alkohol konsumiere (pag 6222 f.). Anzumerken ist, dass diese Aussage den durch den Beschuldigten gegenüber der Kammer gemachten Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand klar widerspricht.