38. Täterkomponenten 38.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5907 f., S. 69 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 6393 f.). Das Urteil stammt jedoch aus dem Jahr 2003 und liegt damit bereits längere Zeit zurück. Im Jahr 2014 wurde der Beschuldigte erneut verurteilt, jedoch nicht einschlägig. Die Vorstrafe bzw. Delinquenz während hängigem Verfahren hat sich deutlich straferhöhend auszuwirken.