Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, Hanf zu entwenden. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs – die Sachbeschädigungen waren notwendige Voraussetzung für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Erlangen des Hanfs und hatten lediglich geringe finanzielle Folgen – erachtet die Kammer eine verhältnismässig geringe Strafe von einem Monat, asperiert 15 Tage, als verschuldensangemessen.