In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte damit tatbestandsmässig. Auch die Vermeidbarkeit war gegeben (siehe auch Ausführungen zur Schuldfähigkeit E. 36.3.2). Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. 36.3.2 Schuldfähigkeit Während des Strafverfahrens wurden über den Beschuldigten wie folgt psychiatrische Gutachten erstellt: - Gutachten vom 15. Juni 2009 von Dr. BC.________, Oberärztin, Foren- sisch-psychiatrischer Dienst der Universität Bern (Bd. 9, pag. 2984-3055) sowie Zusatzgutachten vom 24.02.2009 Dr. BD.