Für den Anbau von Hanfpflanzen im Jahr 2011 in G.________ erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und untenstehenden subjektiven Tatkomponenten (vgl. E. 36.3) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, asperiert zwei Monate, als verschuldensangemessen. 36.3 Subjektive Tatkomponenten 36.3.1 Willensrichtung, Intensität des deliktischen Willens und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte damit tatbestandsmässig.