__, I.________, J.________, Bern, K.________, Zürich, E.________ und anderswo rund 92 Kilo Hanf bzw. Hanfblüten besessen, verarbeitet, gekauft und verkauft bzw. abgegeben. Für diesen Tatkomplex erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten (vgl. zu den subjektiven Tatkomponenten E. 36.3 unten) eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. Asperiert sind acht Monate anzurechnen.