Hanf gilt gemeinhin als sogenannte weiche Droge ohne erhebliche schädigende Auswirkungen auf die physische Gesundheit des Menschen. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt daher – trotz der erheblichen Menge und der gewerbsmässigen Ausrichtung in Bezug auf das Vorgehen des Beschuldigten – noch leicht. 36.2.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns Allgemein kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorliegend Hanf besessen, angebaut, verarbeitet, befördert, gekauft und verkauft bzw. vermittelt / abgegeben hat.