Vorliegend sind wiederum keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zwar ist vorliegend strafrechtlich nicht von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen, dennoch rechtfertigt es sich, angesichts des Umstands, dass die Widerhandlungen gegen das BetmG auf einem einheitlichen deliktischen Willen des Beschuldigten gründen, die Delikte – nach Zeiträumen, in denen die zusammenhängenden Delikte begangen wurde – zu Tatgruppen zusammenzufassen. Ausführungen zu den Tatkomponenten, welche für alle Tatgruppen gelten, erfolgen eingangs und werden nicht wiederholt.