37 36. Asperation Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 36.1 Strafrahmen und Vorbemerkung Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt wie erwähnt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Vorliegend sind wiederum keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.