Der Beschuldigte ist nicht davor zurückgeschreckt, einen unbeteiligten Dritten zu einem falschen Zeugnis anzustiften, um strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn zu entkräften. In objektiver Hinsicht geht das Verhalten des Beschuldigten nicht erheblich über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen mit Blick auf den Strafrahmen bis zu fünf Jahren von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst zu begünstigen und AM.________ zu schaden, was als tatbestandsmässig zu beurteilen ist.