35. Asperation versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis Die Strafe ist anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis angemessen zu erhöhen. Die Strafdrohung des Tatbestand des falschen Zeugnisses beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 307 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. Der Beschuldigte hat vorliegend im Zeitraum Ende 2007 / Anfangs 2008 versucht, AL.________ zu einem falschen Zeugnis zu bewegen.