36 erkennen, dass die Vorwürfe haltlos sind. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt daher im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis zu 20 Jahren leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wider besseres Wissen, dies ist tatbestandsimmanent und neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte bereits zuvor ein Verfahren in Gang gesetzt hatte, in welchem die Unschuld von N.________ festgestellt wurde.