Damit soll verhindert werden, dass die Konkurrenz zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führt (JÜRG ACKERMANN in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 116 zu Art. 49). Auch wenn vorliegend nach den konkreten Umständen die Widerhandlungen gegen das BetmG am schwersten wiegen bzw. die Hauptvorwürfe des vorliegenden Strafverfahrens bilden, ist für die falsche Anschuldigung mit dem weitesten Strafrahmen die Einsatzstrafe zu bestimmen, und anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen.