Das Bundesgericht hat bestätigt, dass als schwerste Tat grundsätzlich jene gilt, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300). Damit soll verhindert werden, dass die Konkurrenz zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führt (JÜRG ACKERMANN in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 116 zu Art. 49).