32. Strafart Der Beschuldigte ist vorbestraft und hat während hängigem Verfahren delinquiert. Er hat – wie auch dem psychiatrischen Gutachten entnommen werden kann – eine Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, welche daran zweifeln lässt, dass er sich durch eine Geldstrafe wird beeindrucken lassen. Diese Gleichgültigkeit hat sich insbesondere auch in seinem Verhalten im Strafverfahren manifestiert. So hat er seine Mitwirkung bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens verweigert und ist der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben.