Der Beschuldigte ist der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu erklären. VII. Strafzumessung 31. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 5903, S. 66 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass vorliegend keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen sein wird (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Urteil des Obergerichts Bern vom 10. August 2007 in der Zwischenzeit aus dem Strafregister gelöscht wurde, darf es