Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen Aufwands – insbesondere auch der involvierten weiteren Personen, welche ebenfalls für ihre Dienste entschädigt werden mussten – kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenhandel zu verdienen. Dass der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit erforderliche Gewinn angesichts des geringen erzielten Umsatzes und mit Blick auf die konkreten Umstände erreicht werden konnte, ist jedoch nicht erwiesen. Der Beschuldigte ist der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.