30. Subsumtion Durch die oben beschriebenen Tathandlungen hat der Beschuldigte jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt. Sämtliche Hanfproben ergaben einen THC-Wert von über 1 %. Zu prüfen ist weiter, ob er sich auch der gewerbsmässigen Deliktsbegehung hat schuldig gemacht. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG setzt wie erwähnt voraus, dass ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird.