a-d BetmG). Der gewerbsmässigen Deliktsbegehung macht sich schuldig, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nur dann von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung ausgegangen werden, 34 wenn ein Umsatz von über 100'000 Franken oder ein Gewinn von über 10'000 Franken erzielt wird (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3).