29. Rechtliche Grundlagen Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a-d BetmG).