Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise, d.h. es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5, E. 2c). Die Strafbestimmungen für die einfachen Widerhandlungen (aArt. 19 Ziff. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 BetmG) haben mit der Revision nicht geändert. Hingegen wurde der Grenzwert des zugelassenen Hanfs von 0,3 auf 1,0 % erhöht.