26 BetmG finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung, soweit das BetmG keine eigenen Bestimmungen aufstellt. Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine eigenen übergangsrechtlichen Regelungen, weshalb vorliegend nach dem Grundsatz der lex mitior in Art. 2 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist, welches Gesetz für den Täter das mildere ist. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs.