Da AL.________ anlässlich seiner Einvernahme seine falschen Angaben berichtigte und eben nicht bestätigt hat, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gemacht. VI. Rechtliche Würdigung Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz