diese Behauptungen anlässlich einer mündlichen Einvernahme würde bestätigen müssen. 27.5 Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, macht sich des falschen Zeugnisses schuldig (Art. 307 Abs. 1 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht hat, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar StGB II, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 31 zu Art. 303).