Ihm war der übliche Ablauf eines Strafverfahrens durchaus bekannt. Es entsprach offensichtlich dem Willen des Beschuldigten, dass AL.________ seine falschen Aussagen anlässlich der Einvernahme aufrechterhalten würde. Der unbedingte Wille des Beschuldigten, AL.________ zu diesen Aussagen zu bewegen, manifestiert sich auch darin, dass er nach der Einvernahme, an der AL.________ seine schriftliche Eingabe als falsch bezeichnet hat, selbst schriftlich an den Untersuchungsrichter gelangte, um die ursprünglich falschen schriftlichen Behauptungen von AL.________ wieder zu bestätigen.