Der Beschuldigte hat AL.________ dazu angestiftet, schriftlich gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen, welche dem bisherigen Ermittlungsstand klar widersprachen. Gerade angesichts dieser Umstände musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass AL.________ durch die Behörden als Zeuge befragt werden würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte in Bezug auf die Durchführung von Strafverfahren nicht unerfahren war und selbst zuvor bereits mehrfach durch die Strafverfolgungsbehörden befragt wurde. Ihm war der übliche Ablauf eines Strafverfahrens durchaus bekannt.