Die Verteidigung bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung in Zweifel ziehen würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten insofern nicht charakterfremd ist, als er bereits zuvor versucht hatte, ein Strafverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, indem er den zuständigen Kreisgerichtspräsidenten eines strafbaren Verhaltens bezichtigt hat. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Beschuldigte erreichen wollte, dass AL.________ falsche Zeugenaussagen macht bzw. dies zumindest in Kauf genommen hat. Diese Frage ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat AL.