Das Schreiben des Beschuldigten wurde der Post jedoch erst am 19.08.2008 übergeben und traf am 20.08.2008 beim Untersuchungsrichter ein (pag. 1114). Das Gericht erachtet zusammengefasst die Zeugenaussagen von AL.________ als durchwegs glaubhaft und jene des Beschuldigten als unglaubhaft (Bd. 14, pag. 4965).