hat sich mit seiner "Kehrtwende" selber in ein schlechtes Licht gestellt und an den Rand eines eigenen Strafverfahrens geführt. AM.________, welcher parteiöffentlich befragt wurde, bestreitet, jemanden für eine falsche Zeugenaussage angeworben zu haben und gab in Übereinstimmung mit den Aussagen von AL.________ an, er kenne AL.________ nicht. Die Aussagen des Beschuldigten beim Untersuchungsrichter BB.________ enthalten Parallelen zu anderen jeweils in richtiggehenden "Rundumschlägen" propagierten pauschalen Anschuldigungen. Seine Stellungnahme anlässlich der Schlusseinvernahme erscheint hilflos.