27.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 5895 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung): Inhaltlich stehen die Aussagen von AL.________ beim Untersuchungsrichter jenen des Beschuldigten diametral entgegen. AL.________ wurde jedoch unter Zeugenpflichten befragt und das Fragerecht des Beschuldigten wurde gewährt. Die Aussagen des Zeugen sind nachvollziehbar. AL.________ hat sich mit seiner "Kehrtwende" selber in ein schlechtes Licht gestellt und an den Rand eines eigenen Strafverfahrens geführt.