Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt, AL.________ zu einer falschen Zeugenaussage zu bewegen. Er habe nicht gewusst, dass dieser einvernommen werden würde. Hätte er eine falsche Zeugenaussage erwirken wollen, hätte er vor dem Einvernahmetermin eindringlich auf AL.________ eingewirkt, was jedoch nicht geschehen sei. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei daher noch nicht überschritten worden. 27.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (pag.