Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst hat (pag. 5893 f., S. 56 f. der Entscheidbegründung). Weiter sind auch die Aussagen von AL.________ und AM.________ verwertbar; es kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5894 f., S. 57 f. der Entscheidbegründung). 27.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, beim Schreiben von AL.________ handle es sich um eine einfache schriftliche Lüge. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt, AL.