Daraus geht hervor, dass AM.________ AL.________ CHF 2‘000.00 für eine falsche Aussage zu Lasten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Hanfmaterial geboten haben soll (pag. 1100 ff.). Weiter teilte der Beschuldigte dem zuständigen Untersuchungsrichter schriftlich mit, AM.________ habe AL.________ gedroht und ihm gesagt, er müsse seine schriftlichen Zeugenaussagen widerrufen, wobei es genüge, wenn er dem Untersuchungsrichter sage, er kenne AM.________ nicht (pag. 1113 f.). Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst hat (pag.