Dass der Beschuldigte wusste, dass er unter Berücksichtigung der Umstände kaum eine Verurteilung herbeiführen könnte, ist daher unerheblich. Ihm ist es denn auch gemäss seinen Angaben nicht um eine Verurteilung sondern vielmehr darum gegangen, ein Strafverfahren einzuleiten bzw. eine zeitliche Verzögerung zu erwirken. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Der Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung schuldig zu erklären.