Auch wurde die Strafrechtspflege – selbst wenn die falsche Anschuldigung nur einen minimalen Aufwand zur Folge hatte – zu Unrecht beansprucht. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und wider besseres Wissen. In subjektiver Hinsicht ist die Absicht, eine Verurteilung herbeizuführen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, a.a.O., N 9 zu Art. 303). Dass der Beschuldigte wusste, dass er unter Berücksichtigung der Umstände kaum eine Verurteilung herbeiführen könnte, ist daher unerheblich.