Geschützte Rechtsgüter des Tatbestands der falschen Anschuldigung sind sowohl die rationelle Strafrechtspflege als auch die Ehre (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth et. al (Hrsg.), 2 Auflage 2013, N 1 zu Art. 303). Die Ehre des ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ wurde durch die Einreichung der Strafanzeige, welche die Behörden zu Untersuchungen und einer formellen Behandlung verpflichtete, verletzt. Auch wurde die Strafrechtspflege – selbst wenn die falsche Anschuldigung nur einen minimalen Aufwand zur Folge hatte – zu Unrecht beansprucht.