beurteilt würden. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich und mit der nötigen Absicht. Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch ein, die erhobenen Vorwürfe seien wirr und nicht geeignet gewesen, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als der objektive Tatbestand mit der Einreichung der Strafanzeige bei einer Behörde erfüllt ist. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestands der falschen Anschuldigung sind sowohl die rationelle Strafrechtspflege als auch die Ehre (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth et. al (Hrsg.), 2 Auflage 2013, N 1 zu Art. 303).