Aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschuldigten gegen den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N.________ erhobenen Vorwürfe bereits untersucht worden waren, auf seine Anzeigen nicht eingetreten wurde und die Anklagekammer des Obergerichts die Ablehnungsgesuche abgewiesen hatte, soweit sie überhaupt darauf eintrat, wusste der Beschuldigte, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe unzutreffend waren und sich der ehemalige Kreisgerichtspräsident N.________ nichts hat zu Schulden kommen lassen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Beschuldigte auf Nachfrage kein konkretes Verhalten von N.______