, S. 50-53 der Entscheidbegründung). Zu prüfen ist einzig, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige wusste und welches Ziel er mit seinen Handlungen verfolgte. Aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschuldigten gegen den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten N._