Die Verteidigung macht in rechtlicher Hinsicht geltend, die vom Beschuldigten in dem wirren und zusammenhangslosen Schreiben geäusserten Vorwürfe seien offenbar nicht geeignet gewesen, die Rechtspflege zu behelligen. Vielmehr sei das Schreiben des Beschuldigten als Beleidigung oder allenfalls als Verleumdung zu werten, wobei es jedoch an einem Strafantrag fehlen würde und ohnehin bereits die Verjährung eingetreten wäre. 26.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Sachverhalt ist grundsätzlich erstellt und auch unbestritten (pag. 5887 ff., S. 50-53 der Entscheidbegründung).