Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich dabei um Drogenhanf handelt. Zum einen 29 ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass er für die Bewachung des Feldes zuständig war und damit mit Diebstahlsversuchen rechnete, was bei praktisch wertlosem Industriehanf kaum der Fall wäre. Zum anderen wurde gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten die Gewinnung von Hanfblüten bezweckt, was klar darauf hinweist, dass es sich um Drogenhanf gehandelt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat daher als erwiesen zu gelten.