25.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der entsprechenden Auswertung durch das IRM Bern erwiesen ist, dass die Hanfpflanzen als Betäubungsmittel zu qualifizieren sind (pag. 1543). Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2011 zu den Vorwürfen. Seine Aussagen zu seinen Tathandlungen sind glaubhaft. Auffällig ist, dass er zuerst äusserst defensive Angaben machte und angab, den aus seiner Sicht legalen Hanf lediglich zu bewachen (pag.