Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die im Rapport vom 22. März 2012 festgehaltenen Feststellungen der Polizei anlässlich des Fundes eines Hanffeldes in G.________ sowie die Analyse der Hanfpflanzenproben vor (pag. 5855, S. 18 der Entscheidbegründung). Verwertbar sind zudem die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme am 20. September 2011 machte und welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (pag. 5856, S. 19 der Entscheidbegründung). 25.3 Beweiswürdigung durch die Kammer