28 Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2010 und dem 27. September 2010 eine unbekannte Menge Hanfstauden zum Zweck der Gewinnung von illegalem Drogenhanf angebaut hat und insofern Drogenhanf herstellte, als er diesen pflegte und erntete bzw. pflegen und ernten liess. Konkret liess er zwischen dem 18. und 27. September 2010 eine unbestimmte Menge Hanf nach M.________ befördern und 20 kg Hanfblüten herstellen. Insgesamt hat der Beschuldigte in diesem Zeitraum ca. 360 kg Hanf besessen.