Der Beschuldigte gestand auch ein, dass man bald gemerkt habe, dass der Hanf zum Rauchen geeignet sei. Er habe dem Bauer auch Geld versprochen, damit er ihm das Feld zur Verfügung stelle (pag. 1825 f.). Weiter gestand er auch ein, Q.________ und AJ.________ damit beauftragt zu haben, den Hanf zu ernten, zu rüsten und zu trocknen (pag. 1826 f.). Auf diese selbst belastenden Aussagen ist abzustellen. Auch hier zeigt die Entstehungsgeschichte der Aussagen, dass es sich nicht um ein falsches Geständnis handeln kann. AJ.________ hat zudem bestätigt, im Auftrag des Beschuldigten Hanf abtransportiert und gerüstet zu haben.