1390 f.). Aussergewöhnlich ist, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorwurf stets verharmlosende Aussagen gemacht hat und von sich wies, die Verantwortung über das Vorhaben inne gehabt zu haben (pag. 1771, 1778, 1787, 1797 ff.). Jedoch liegt auch hier ein Schreiben des Beschuldigten vom 10. November 2010 an Untersuchungsrichter AN.________ vor, indem er die belastenden Aussagen von Q.________ anerkennt (pag. 3676 f.). Auch hier ging die Initiative, belastende Aussagen zu machen, ausschliesslich vom Beschuldigten aus. Er ersuchte darum, mit Untersuchungsrichter AN.