Zunächst einmal ist festzuhalten, dass aufgrund der Proben, welche dem Hanffeld von AY.________ entnommen wurden, feststeht, dass es sich beim fraglichen Hanf um Betäubungsmittel handelt (pag. 2532). Bereits die objektiven Beweismittel bzw. die Beobachtungen der Polizei belegen, dass der Beschuldigte in die ihm vorgeworfenen Handlungen involviert war bzw. diese vorgenommen hat. So wurde er zusammen mit AP.________ beim Abernten des Feldes angehalten (pag. 1390 f.).