27 Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von AJ.________ vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend zusammengefasst (vgl. pag. 5878 ff., S. 41-43 der Entscheidbegründung und pag. 5883 ff., S. 46-48. der Entscheidbegründung; pag. 5888 f., S. 44 f. der Entscheidbegründung und pag. 5885 f., S. 48 f. der Entscheidbegründung). 24.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Zunächst einmal ist festzuhalten, dass aufgrund der Proben, welche dem Hanffeld von AY.