Objektive Beweismittel sind weiter die Anzeige der Kantonspolizei Freiburg bzw. die darin enthaltene Beschreibung der Durchsuchung der Wohnung .________, in der zwei Personen angetroffen und Hanfblüten bzw. Hanfmaterial sichergestellt werden konnten, sowie die Analyse des Materials durch das IRM Bern (pag. 5882 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung).